Hat jemand Erfahrung mit nem H-Kennzeichen bei der RD?
Preisverhältniss zur regulären Anmeldung, Aufwand TÜV etc.
Danke für Infos,
Franky
H-Kennzeichen
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- georg_horn
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Was willst Du denn mit einem H Kennzeichen an der RD. Die kostet doch standardmäßig weniger als ein Mofa. Und dann schau Dir mal die Auflagen an:
Rahmen: Die originale Fahrgestellnummer muss eingeschlagen sein. Bis 1.10.1969 war es jedoch zulässig, dass sie auf einem separaten angenieteten Schild dauerhaft angebracht ist. Ein Fabrikschild ist ebenfalls erforderlich.
Lackierung: Der Lack muss sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren, darf aber Gebrauchsspuren aufweisen. Eine Originalität im Farbton wird nicht gefordert. Generell muss das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben und deshalb eine weitgehend zeitgenössische Farbgebung vorhanden sein.
Motor: Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps anerkannt werden. Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein. Ein Umbau ohne nennenswerte Leistungssteigerung ist möglich. Nicht originale Vergaser werden nur dann zugelassen, wenn es sich um die gleiche Bauart (z. B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt oder ein zeitgenössischer Umbau vorliegt.
Bremsen: Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur dann zulässig, wenn in der Baureihe des Fahrzeugs später eine solche Ausrüstung serienmäßig war. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte keine Änderung an der Bremsanlage vorgenommen worden sein.
Auspuffanlage: Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl) können akzeptiert werden. Die Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO muss gewahrt bleiben.
Im Klartext: Auch bei Umbauten auf zeitgenössisches Zubehör dürfen sich keine unzulässigen Änderungen des Geräusch- und Abgasverhaltens und der Motorleistung ergeben. Bei Vorkriegs-Fahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, wenn das typische Erscheinungsbild nicht gestört wird.
Reifen/Räder: Geht man davon aus, dass originale Räder angebaut sind, kann auch nur die für das Kraftrad zulässige Bereifung verwendet werden.
Lenker: Von der Originalausführung abweichende Lenker sind nur zulässig, wenn diese vor mehr als 20 Jahren ausgewechselt oder vom Hersteller angeboten wurden oder mit Genehmigung (z.B. ABE) zulässig waren.
Beleuchtung/Zubehör: Auch hier wird weitgehende Originalität verlangt. Der Umbau der Anlage von sechs auf zwölf Volt ist jedoch möglich. Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer wie Nebelscheinwerfer sind ebenfalls möglich. Auch Karbidbeleuchtung ist noch nicht verboten. Dass Krafträder bei Tageslicht mit Abblendlicht zu fahren haben, muss ebenfalls berücksichtigt werden. Nachgerüstete Blinkleuchten an Krafträdern, für die sie nicht vorgeschrieben sind (bis Erstzulassung vor dem 1.1.1962) , dienen bei vorschriftsmäßigem Anbau der Verkehrssicherheit.
Tank: Der Originaltank muss installiert sein. Im Einzelfall kann ein abweichender Kraftstoffbehälter (z. B. vom Nachfolgemodell) anerkannt werden. Eigenumbauten sind nur zulässig, wenn sie dem Original gleichen.
Sitzbank oder Sitz: Originalsitz oder Originalsitzbank sind gefordert (auch als originalgetreuer Nachbau). Des weiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken des Nachfolgemodells zulässig. Andere Sitze nur dann, wenn sie optisch nahe am Original sind.
Kennzeichenschilder: Soweit vorgeschrieben, gilt dafür § 10 und Anlage 4 der Fahrzeug – Zulassungsverordnung . Danach ist bei zweizeiligen Kennzeichen eine Breite von maximal 280 Millimetern vorgeschrieben, die unterschritten werden darf. Die Höhe muss aber 200 Millimeter betragen. Leichtkrafträder führen ein zweizeiliges Kennzeichen mit maximal 255 Millimeter Breite und 130 Millimeter Höhe. Letzteres darf auch an anderen Krafträdern mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 1958 angebracht sein.
Bei einigen Versicherern gibt es u.a. Nutzungseinschrenkungen:
Die Nutzung des Fahrzeuges ist begrenzt auf Probefahrten, Einstellfahrten, Überführungsfahrten und Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen.
Rahmen: Die originale Fahrgestellnummer muss eingeschlagen sein. Bis 1.10.1969 war es jedoch zulässig, dass sie auf einem separaten angenieteten Schild dauerhaft angebracht ist. Ein Fabrikschild ist ebenfalls erforderlich.
Lackierung: Der Lack muss sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren, darf aber Gebrauchsspuren aufweisen. Eine Originalität im Farbton wird nicht gefordert. Generell muss das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben und deshalb eine weitgehend zeitgenössische Farbgebung vorhanden sein.
Motor: Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps anerkannt werden. Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein. Ein Umbau ohne nennenswerte Leistungssteigerung ist möglich. Nicht originale Vergaser werden nur dann zugelassen, wenn es sich um die gleiche Bauart (z. B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt oder ein zeitgenössischer Umbau vorliegt.
Bremsen: Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur dann zulässig, wenn in der Baureihe des Fahrzeugs später eine solche Ausrüstung serienmäßig war. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte keine Änderung an der Bremsanlage vorgenommen worden sein.
Auspuffanlage: Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl) können akzeptiert werden. Die Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO muss gewahrt bleiben.
Im Klartext: Auch bei Umbauten auf zeitgenössisches Zubehör dürfen sich keine unzulässigen Änderungen des Geräusch- und Abgasverhaltens und der Motorleistung ergeben. Bei Vorkriegs-Fahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, wenn das typische Erscheinungsbild nicht gestört wird.
Reifen/Räder: Geht man davon aus, dass originale Räder angebaut sind, kann auch nur die für das Kraftrad zulässige Bereifung verwendet werden.
Lenker: Von der Originalausführung abweichende Lenker sind nur zulässig, wenn diese vor mehr als 20 Jahren ausgewechselt oder vom Hersteller angeboten wurden oder mit Genehmigung (z.B. ABE) zulässig waren.
Beleuchtung/Zubehör: Auch hier wird weitgehende Originalität verlangt. Der Umbau der Anlage von sechs auf zwölf Volt ist jedoch möglich. Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer wie Nebelscheinwerfer sind ebenfalls möglich. Auch Karbidbeleuchtung ist noch nicht verboten. Dass Krafträder bei Tageslicht mit Abblendlicht zu fahren haben, muss ebenfalls berücksichtigt werden. Nachgerüstete Blinkleuchten an Krafträdern, für die sie nicht vorgeschrieben sind (bis Erstzulassung vor dem 1.1.1962) , dienen bei vorschriftsmäßigem Anbau der Verkehrssicherheit.
Tank: Der Originaltank muss installiert sein. Im Einzelfall kann ein abweichender Kraftstoffbehälter (z. B. vom Nachfolgemodell) anerkannt werden. Eigenumbauten sind nur zulässig, wenn sie dem Original gleichen.
Sitzbank oder Sitz: Originalsitz oder Originalsitzbank sind gefordert (auch als originalgetreuer Nachbau). Des weiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken des Nachfolgemodells zulässig. Andere Sitze nur dann, wenn sie optisch nahe am Original sind.
Kennzeichenschilder: Soweit vorgeschrieben, gilt dafür § 10 und Anlage 4 der Fahrzeug – Zulassungsverordnung . Danach ist bei zweizeiligen Kennzeichen eine Breite von maximal 280 Millimetern vorgeschrieben, die unterschritten werden darf. Die Höhe muss aber 200 Millimeter betragen. Leichtkrafträder führen ein zweizeiliges Kennzeichen mit maximal 255 Millimeter Breite und 130 Millimeter Höhe. Letzteres darf auch an anderen Krafträdern mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 1958 angebracht sein.
Bei einigen Versicherern gibt es u.a. Nutzungseinschrenkungen:
Die Nutzung des Fahrzeuges ist begrenzt auf Probefahrten, Einstellfahrten, Überführungsfahrten und Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen.
If it isn`t smokin it`s broken!




- georg_horn
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Das mit der vielen Originalität die immer gefordert wird ist nicht wahr. Das H-Kennzeichen soll den Erhalt von technischem Kulturgut fördern und dazu gehören auch Tuning- und Umbauteile die es damals gab. Man muss es dem Tüv u.U. erklären aber dann sehen sie es normalerweise ein.
Mein Käfer hat auch ATS-Felgen mit dicken Schlappen, ein Kerscher-Fahrwerk und einen Sebring Auspuff und hat ein H-Kennzeichen bekommen nachdem ich dem Tüv das erklärt habe und eine Bescheinigung von Kerscher vorgelegt habe, dass es das Fahrwerk schon in den 70ern oder 80ern gab.
Für ein Motorrad lohnt es sich aber höchstens als "Wertgutachten", Steuer (und Versicherung) dürften mit H-Kennzeichen teurer sein.
Gruss,
Georg
Mein Käfer hat auch ATS-Felgen mit dicken Schlappen, ein Kerscher-Fahrwerk und einen Sebring Auspuff und hat ein H-Kennzeichen bekommen nachdem ich dem Tüv das erklärt habe und eine Bescheinigung von Kerscher vorgelegt habe, dass es das Fahrwerk schon in den 70ern oder 80ern gab.
Für ein Motorrad lohnt es sich aber höchstens als "Wertgutachten", Steuer (und Versicherung) dürften mit H-Kennzeichen teurer sein.
Gruss,
Georg
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Fahrt so schnell ihr könnt, so lange ihr noch könnt!
(Uli Peil im XJ-Forum)
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