Kontrollleuchten erforderlich?

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RD-Andy
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Kontrollleuchten erforderlich?

Beitrag von RD-Andy »

Hallo, sind Kontrollleuchten für Leerlauf, Blinker und Fernlicht für den TÜV erforderlich? Baue geraden eine Yamaha RD250 von 1975 um.
Danke und Gruß
Andreas
Yamaha RD 250 352 `74
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Yamaha DS7
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muli
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Beitrag von muli »

hallo andy,
beim leerlauf bin ich mir relativ sicher, daß eine kontrolllampe nicht erforderlich ist; beim fernlich heist es ausdrücklich, dass es an der kontrolllampe ODER an der schalterstellung erkennbar sein muss, dass das fernlicht eingeschaltet ist; hat so nen fall mal an meiner SR 500; als vor zig jharen noch keine blauen LED's für den breiten markt verfügbar waren, hatte ich damals einfach ne rote LED genommen; dem TÜV war's wurscht, da es eben auch an der schalterstellung erkennbar war und somit eine lampe nicht notwendig war;
wie man allerdings bei dunkelheit eine schalterstellung erkennen soll - ich hab's bei allen meinen motorrädern versucht zu "erkennen" :D keine chance, es war einfach zu finster 8)
kommen wir zu den blinkern - also da bin ich mir ziemlich sicher, dass man hier eine kontrolllampe benötigt; aufgrund des hohen alters wäre es aber vorstellbar, daß es zum damaligen zeitpunkt der EZ noch nicht vorgeschrieben war; wenn dem so wäre, könnte man sich darauf berufen und ohne rumfahren; das sollte aber mit nem TÜV'er vorher abgeklärt werden;
du solltest vielleicht auch nochmal mit der fragestellung in ein echtes oldtimer-forum gehen; die jungs haben da vmtl. mehr ahnung als ich :oops:
cu
muli
ich stehe auf stinkende zylinder mit löchern :D

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Seeräuber
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Beitrag von Seeräuber »

moin,
an meiner 92 honda xr stoppelhopser war noch nie eine kontrollleuchte verbaut. war schon 8 mal beim tüv mit dem ding und es gab noch nie eine klage seitens des prüfers. kann es aber auch an dem schalter sehen, am tag.
gruß sven
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Bigbike-Hunter
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Beitrag von Bigbike-Hunter »

Nicht verzagen TÜV mal fragen, oder sich unter dem nachfolgenden Link
die TÜV-Süd-Info downloaden:

http://www.tuev-sued.de/uploads/images/ ... _01_10.pdf

Hier steht drin, dass für das Fernlicht eine Kontrollleuchte erforderlich ist,
oder an der Schalterstellung ersichtlich sein muss, dass das Fernlicht eingeschaltet ist.

Bei den Blinkern wird´s etwas komplizierter, die neuen EG-Vorschriften
fordern eine Kontrollleuchte für die Blinker, allerdings sind diese in der
StVZO definitiv nicht gefordert. Es könnte hier also sein, dass die
Kontrollleuchten nur bei neuen Motorrädern erforderlich sind, es wäre aber mit
dem TÜV zu klären, ob bei einem Umbau neue EG-Vorgaben gefordert werden. :roll:


VG BBH
RD350LC - leider verkauft,
MT-09 RN29 - total begeistert !
aber einmal 2T-Fan, bleibt 2T-Fan. :wink:
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oink
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Beitrag von oink »

1. Alarmanlagen
Verfügt die Anlage über eine Wegfahrsperre, die bereits beim Scharfschalten aktiviert ist, muß die Anlage in die Papiere eingetragen werden.
Tritt die Wegfahrsperre erst bei Alarmauslösung in Aktion, entfällt die Eintragepflicht, es ist keine ABE notwendig.
Das gilt natürlich auch für alle Anlagen ohne Wegfahrsperre.
Das Alarmsignal muß jedoch nach 30 Sek. automatisch abschalten.


2. Auspuffanlagen
Moderne Zubehörauspuffanlagen verfügen häufig über eine EG-ABE. In diesem Falle ist der Auspufftopf mit einer E-Nummern-Stempelung versehen. Diese ersetzt eine ABE in schriftlicher Form, eine zusätzliche Eintragung entfällt, kann jedoch auf besonderen Wunsch erfolgen.
Besteht für den Auspuff eine schriftliche ABE, ist diese stets mitzuführen. Eintragung ebenfalls auf Wunsch möglich.
Ist ein TÜV-Gutachten vorhanden, muß die Anlage vom Prüfer abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.
Natürlich kann ein Auspuff auch im Eigenbau entstehen. Dann wird bis Bj.1988 eine Leistungs- und Geräuschmessung, ab Bj. 89 zusätzlich eine Abgasuntersuchung notwendig. Abgasgutachten sind sehr kostspielig und Einzelanfertigung für neuere Baujahre lohnen daher kaum (ca. 2000.- DM Prüfkosten!).
Bei Fahrzeugen ab 500 ccm gelten z.B. folgende Fahrgeräuschgrenzwerte:

EZ bis 13.9.53 -> 90 Din
20.5.56 -> 87 Din
31.12.56 -> 84 Din
12.9.66 -> 82 Din
30.9.83 -> 84 dB(A)N
30.9.90 -> 86 dB(A)E
30.9.95 -> 82 dB(A)E
ab 1.10.95 -> 80 dB(A)E


3. Beleuchtung
Beleuchtungseinrichtungen müssen grundsätzlich ein Prüfzeichen tragen. Ältere, geprüfte Leuchten sind mit der "Prüfschlange" gekennzeichnet, neuere mit einem E-Zeichen. Sie müssen nur in Ausnahmefällen in die Papiere eingetragen werden (z.B. Lenkerendenblinker von Hella).
Auch bei selbstimportierten Fahrzeugen muß ein Prüfzeichen darauf hindeuten, das die geforderte Funktion "in etwa" gegeben ist (z.B. SAE-Zeichen). Eintragen lassen!

Blinker:
Ab Bj. 1962 am Kraftrad Pflicht.
Abstand hinten zueinander mind. 240 mm, vorn mind. 340 mm bei je mind. 100mm Abstand zum Scheinwerfer. Mindesthöhe 350mm.

Lenkerendenblinker:
Hella Lenkerendenblinker mit TÜV-Gutachten: Mindestabstand 560 mm. Wichtig: Ausrichtung des
Blinkers am Griffende, s. Gutachten zum jeweiligen Blinker. Lenkerendenblinker können an
Lenkern mit starker Kröpfung nach innen nicht eingetragen werden, da sie von hinten oder seitlich
(besonders mit Beifahrer) nicht mehr sichtbar wären. Bei Erstzulassung des Fahrzeug ab Bj. 1985 fordert der TÜV häufig ein zusätzliches hinteres Blinkerpaar. Am besten klären Sie dies vorab mit Ihrem Prüfer!
"Kellermann" Lenkerendenblinker sind nach EG-Recht abgenommen, haben ein entsprechendes Prüfzeichen und brauchen deshalb nicht mehr eingetragen zu werden. Das EG-Recht kennt jedoch grundsätzlich nur 2 Blinker pro Fahrzeugseite – deshalb sind diese Blinker eigentlich auch nur als vordere Blinker zugelassen. Entsprechend gilt für EG-zugelassene Fahrzeuge: Lenkerendenblinker müssen durch Heckblinker ergänzt werden.

Doppelscheinwerfer:
Doppel-Fernlicht ist immer zulässig, Doppel-Abblendlicht, wenn eine gemeinsame Streuscheibe vorhanden ist, oder das gesamte Motorrad bereits eine EG-Betriebserlaubnis hat. Auch hier lohnt eventuell die Anfrage beim Prüfer.

Standlicht:
Standlicht ist am Motorrad nicht vorgeschrieben.

Zusatzscheinwerfer:
Als Zusatzscheinwerfer dürfen je ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer montiert werden. Der Nebelscheinwerfer ist rechts, der Fernscheinwerfer links, etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers, anzubringen und muß einzeln schaltbar sein. Bei Fahrzeugen mit EG-Zulassung ist eine Anbauhöhe nicht mehr festgelegt.
Es dürfen auch zwei Fernscheinwerfer montiert werden. Man schaltet Sie wahlweise zusätzlich zum Abblendlicht im Hauptscheinwerfer, das dortige Fernlicht entfällt.

Doppelrücklicht/Bremsleuchte:
Dicht nebeneinander sind Doppelrücklichter zulässig. Es darf jedoch nur eine Bremsleuchte vorhanden sein. Ist das Fahrzeug nach EG-Recht zugelassen, dürfen beide Leuchten Bremslicht haben. Zusätzliche Bremsleuchten, z.B. als Leuchtleiste im Topcase, sind am Krad nicht zulässig.
Erst ab Bj. 88 ist ein Bremslicht Pflicht. Bei Fahrzeugen vor Bj.83 darf das Bremslichtglas auch gelb sein.

Nicht vergessen: Ein Rückstrahler ist immer noch Vorschrift!

Kontrolleuchten:
Kontroll-Leuchten für Fernlicht und Blinker müssen nur vorhanden sein, wenn die Funktion dieser Bauteile weder direkt noch anhand der Schalterstellung vom Fahrer erkannt werden kann. Weitere Kontroll-Leuchten sind nicht vorgeschrieben.


4. Gepäckträger
Dürfen nicht scharfkantig oder instabil sein. Keine Eintragepflicht.


5. Kennzeichenhalter
Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug mit der Unterkante wenigstens 300mm, darf mit der Oberkante jedoch höchstens 1200mm über der Fahrbahn angeordnet sein.
Eine Neigung von max. 30 Grad ist zulässig.
Das Kennzeichen muß beleuchtet sein. Ist ein Bike nach deutschem Recht zugelassenen, existierte bislang keine Vorschrift für eine mittige Befestigung des Kennzeichens – deshalb waren seitliche Kennzeichen hier eintragefähig. Der TÜV Rheinland hat jedoch inzwischen ein entsprechendes Gutachten zurückziehen müssen. Für die Zukunft soll in diesem Punkt das deutsche Recht durch EG-Recht ersetzt werden – und dies schreibt die mittige Befestigung vor. Echte Chopperfans werden das sehr bedauern.


6. Lenker
Muß eingetragen werden.
Auf freigängigen Lenkeinschlag ist zu achten.
Griffhöhe des Lenkers über der Sitzfläche max. 500mm.
Der Lenker darf bei einem Unfall nicht das Verlassen des Fahrzeugs unnötig behindern. Soll ein Lenker gekürzt oder mit einer Kabelbohrung für Lenkerendenblinker versehen werden, muß dies vorab mit dem Tüv besprochen werden. Stets nur einseitig, so klein wie möglich bohren, möglichst zwischen der Klemmung.
Hat ein Lenker ein typbezogenes Gutachten, indem das vorgeführte Fahrzeug nicht aufgeführt ist, kann das Gutachten vom Prüfer als Festigkeitsnachweis herangezogen werden – die Abnahme ist jedoch dann Sache seines Ermessens. Ggf.
hilft meist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Lenkerherstellers


7. Rückspiegel
Die Fläche muß 60 cm2 betragen, also z.B. 6x10cm oder ca. 87 mm Durchmesser bei rundem Spiegel.
Ab Baujahr 1990 sind zwei Spiegel Pflicht für Bikes, deren Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
überschreitet . Bei Fahrzeugen mit EG-Zulassung müssen die Spiegel ein E-Prüfzeichen tragen, bei nach deutschem Recht zugelassenen ist das nach wie vor nicht notwendig.


8. Radabdeckung
Glücklich, wer ein Fahrzeug hat, das bereits nach EG-Richtlinien abgenommen wurde: Hier besteht bezüglich der Länge der Radabdeckung nach hinten keine eindeutige Vorschrift mehr, und zwar sowohl beim vorderen als auch beim hinteren Schutzblech.
Es wird allerdings allgemein eine "ausreichende"Abdeckung gefordert (Auslegungssache).
Ältere Fahrzeuge müssen theoretisch immer noch mit einer max. 150 mm über der Horizontalen der Radachse endenden Abdeckung fahren (bei belastetem Fahrzeug, vorn und hinten).



9. Sissybar
Nach langem "Gerangel": Sissybars sind nun zulässig, theoretisch bis zu einer Höhe von 2,60 m (max. Höhe eines beliebigen Fahrzeugs ohne Sonderzulassung).
Eine Eintragung wird nicht gefordert.
Scharfe Kanten oder Spitzen sind natürlich nicht erlaubt!


10. Sitzbank
Eingetragen werden muß lediglich eine Änderung der Zahl der Sitzplätze.
Die Sitzfläche einer Doppelsitzbank muß mit Halteriemen zwischen den Sitzplätzen 65 cm, mit festem Haltegriff hinten oder seitlich jedoch nur 60 cm lang sein.
Ein Einzelsitz soll mindestens 30cm, höchstens jedoch 40 cm Länge aufweisen.


11. Racing-Luftfilter
Wie bei anderen Tuning-Maßnahmen auch wird eine Geräusch- und Leistungsmessung fällig, und ab Baujahr 1989 eine (sehr teure) Abgasmessung. Bei älteren Fahrzeugen kann deshalb die Chance bestehen, Powerluftfilter eingetragen zu bekommen, besonders, wenn diese im Geräusch durch einen Seitendeckel, eine Verkleidung etc. gedämpft werden.
Bei jüngeren Baujahren sind die Chancen recht dürftig !


12. Verkleidung/Windschilder
Sind eintragepflichtig. Normalerweise wird eine ABE oder ein TÜV-Gutachten für´s Fahrzeug mitgeliefert. Gilt das Gutachten für andere Fahrzeuge, jedoch nicht für das vorgeführte, so ist eine Eintragung bei korrekter Montage und gutem Fahrverhalten dennoch möglich. Es kann jedoch ein Fahrversuch mit einigen Kosten zu Buche schlagen.
Bei Halbverkleidungen mit rahmenfester Aufhängung oder an Bikes mit geringer Höchstgeschwindigkeit (unter 160 km/h) ist die Chance einer Verschlechterung der Fahreigenschaften, insbesondere beim Lenken, jedoch gering. Hier wird der Prüfer ggfs. auf einen Fahrversuch verzichten können – klären sie dies aber stets vorab, um unvorhergesehene Kosten zu vermeiden!

13. EG-Zulassung
Ist ein Fahrzeug nach EG Recht zugelassen, findet sich im Brief auf S. 4 eine entsprechende
Eintragung, z.B. E1 * 93/81*0008*05 . E1 steht für ein nach europäischem Recht in Deutschland geprüftes Fahrzeug. Sie finden das "E" auf diversen Bauteilen wieder, z.B. auf den Spiegeln, dem Auspuff, der Hupe etc. Diese Bauteile dürfen nur gegen nach EG-Recht geprüfte andere Bauteile getauscht werden.



14. TÜV-Gutachten vor 1997
Ältere TÜV-Gutachten, die vor dem 1.10.1997 ausgestellt wurden, akzeptiert der TÜV häufig nur noch ausnahmsweise, und zwar im Rahmen einer Bauratabnahme (Vollabnahme). Auf diesem Wege wäre es z.B. auch nach wie vor möglich, einen Klassiker mit stilgerechtem Zubehör "von damals" ausgerüstet zuzulassen.
Nach wie vor darf ein amtlich anerkannter Sachverständiger jedoch ohne weiteres eine Eintragung nach Paragraph 19 Abs. 4 anhand solch eines Gutachtens vornehmen, wenn er über entsprechende Sachkenntnisse verfügt – die Entscheidung liegt jedoch stets in seinem Ermessen.


Abschließend gilt:
Teile von Fahrzeugen, die über eine Zulassung verfügen, können auch an andere Fahrzeuge gebaut werden.
Solange keine negative Beeinflussung der Fahreigenschaften zu befürchten ist, und der Umbau fachgerecht ausgeführt wurde, ist eine Abnahme durchaus möglich.
Solche Projekte jedoch unbedingt vorab mit dem Prüfer klären! Ebenso sollte bei Eigenbauten vorgegangen werden.
Beispielsweise ist der Eigenbau einer vorverlegten Fußrastenanlage eintragefähig, wenn er korrekt ausgeführt wurde und der "Erbauer" die verwendeten Materialien (nach DIN) angeben kann.
Sprechen Sie mit dem TÜV-Prüfer Ihres Vertrauens - es lohnt sich !
Diese Tips haben wir in Zusammenarbeit mit dem TÜV Nord erarbeitet. Die Angaben wurden sorgfältig recherchiert, eine Haftung für Druckfehler, Irrtümer oder Mißverständnisse ist jedoch ausgeschlossen.
Gruss,...
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Bigbike-Hunter
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Beitrag von Bigbike-Hunter »

Es könnte hier also sein, dass die
Kontrollleuchten nur bei neuen Motorrädern erforderlich sind, es wäre aber mit
dem TÜV zu klären, ob bei einem Umbau neue EG-Vorgaben gefordert werden. :roll:
Ok, dann scheint es ja so zu sein das dies nur für die nach EG-Recht zugelassenen Motorräder gilt, und somit nicht für unsere "Oldies" :)

VG BBH
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MT-09 RN29 - total begeistert !
aber einmal 2T-Fan, bleibt 2T-Fan. :wink:
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