Das sehe ich hier ein wenig anders, Georg. Umbauten sind immer individuell. Wird zb. eine SZR Schwinge in einen 31K-Rahmen eingebaut, so heisst das ja nicht, dass die Umsetzung/Ausführung immer gleich ist. Deshalb ist da sicher eine Einzelabnahme durchzuführen. Dass es aber grundsätzlich möglich ist einen solchen Umbau durczuführen kann man mit einem anderen Brief belegen.Wenn die Briefkopie als Nachweis gilt, muss doch nicht mehr die Umsetzung und Ausführung geprüft werden.
Aber darum geht es hier ja nicht, sondern um den Satz mit dem ... "Gilt bezgl. §47 Abs. 7 bzw. 8 STVZO als vor dem 1.1.89 erstmals in den Verkehr gebracht..."
Und da bin ich schon der Meinung, dass der Satz genau das bedeutet was darin steht. Bei Prüfstellen die trotzdem die AU machen wollen sehe ich das auch wie viele von euch als Abzocke an.
Gruß Uwe